Satzung des Vereins hope integrated e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen hope integrated e.V.
(2) Er hat den Sitz in Nordhausen
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nordhausen eingetragen; VR 410837.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§§ 51ff,besonders §52 Absatz 2 Nr. 15 "Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit") in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Schul- und Berufsausbildung, sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebensumstände bedürftiger junger Menschen und ihrer Familien in Kenia, insbesondere durch Spenden (z.B. für Schulgebühren, Schulmaterial, Kleidung, Gegenstände des täglichen Bedarfes, medizinische Versorgung...), sowie durch die Unterstützung von Projekten, die den Eltern helfen, finanziell unabhängiger zu werden und dadurch selbst z.B. das Schulgeld erwirtschaften zu können (Hilfe zur Selbsthilfe).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Vermittlung von Patenschaften
- das Sammeln von Spenden (z.B.durch Benefizkonzerte)
- Entwicklung sowie finanzielle und ideelle Förderung von Projekten der Eltern (z.B. Hühnerzucht, Nähmaschinen o.ä.) als Starthilfe zur Selbstständigkeit (Zusatzverdienst).
- die Förderung des Ausbaus der Schule hope integrated centre in Kilifi, Kenia, bis zur offiziellen Anerkennung durch den kenianischen Staat (z.B. dafür noch benötigt: Bücher, Zaun, Herd, Wasserversorgung). Der Verein hält sich offen, nach der Anerkennung noch mehr Spendengelder in den weiteren Ausbau der Schule fließen zulassen.
(3) Die unmittelbare Verwendung der Geldmittel wird dadurch gewährleistet/doku-
mentiert, dass die Kontaktpersonen in Kenia die satzungsgemäße Verwendung der Mittel mittels
Mittelsverwendungsnachweisen nachweisen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Auf-
hebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund
oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vor-
standes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer ver-
stoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtferti-
gung bzw.Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss, der dem ausgeschlossenen Mitglied per
Einschreiben zu übersenden ist, kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt zur Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten Mitgliedsbei-
träge. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt
werden. Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die ordentliche Mitglieder-
versammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.
(2) Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Sie sind Vorstand im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind. Die Vorstandmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor
Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
Bei Abberufung oder sonstigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist
unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in einer Vorstandssitzung.
Beschlüsse können aber auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle
Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss erklären. Regelmäßig sollen
die vom Vorstand gefassten Beschlüsse schriftlich festgehalten werden.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung, Führung oder Erledi-
gung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1.
Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw.
an die letzte bekannte mail-Adresse.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Mitglieder, die an der jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen, können ihre
Stimme vorher durch Übergabe einer entsprechenden Erklärung schriftlich an den
Versammlungsleiter oder an ein anderes Mitglied abgeben.
(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vor-
nahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung, Führung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(7) In den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten ist bei der Beschlussfass-
ung jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder erforder-
lich:
. Generelle Änderung der Satzung
. Änderung des Zweckes des Vereins
. Änderung des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus forma-
len Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Mindestens ein Mal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines
Vorstandsmitgliedes zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu
fertigen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die den
Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen.
(2) Der Kassenprüfer wird jeweils für ein Jahr gewählt; eine Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer kann ein Jahresabschluss von der
Mitgliederversammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden.
§ 12 Vereinsvermögen
(1) Mittel dürfen nur zu den im § 2 genannten Zwecken verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
dem Vereinvermögen erhalten.
(2) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigen.
(3) Sollten Umstände auftreten, die es dem Verein unmöglich machen, einen be-
stimmten Geldbetrag zeitnah für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden, so kann,
um der Auflage der Selbstlosigkeit des Vereines gerecht zu werden, dieser
Betrag an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisation
gespendet werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Organisation Plan international Deutschland, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.